Klinikneubauten
Dass Kinder bei schweren Erkrankungen (chronisch, längerfristig oder akut) schulisch betreut werden müssen, entspricht dem gesetzlichen Auftrag, grundgelegt in der Verfassung, Recht auf Bildung, in der Behindertenkonvention und § 5 Krankenhausschulordnung. Die Kinder haben ein Recht auf Unterricht und der Staat hat die Verpflichtung, dafür zu sorgen.
Aus der noch jungen Geschichte der Schulen für Kranke (ca. 30 Jahre) ist bisher der Raumbedarf in den Krankhausbedarfsplänen bzw. Rahmenrichtlinien für die Krankhausraumplanungen nicht verankert.
Bisher ist die Nutzung der Räume für Staatliche Schulen für Kranke nicht gesetzlich und in den meisten Fällen auch nicht vertraglich geregelt. Die Raumfrage ist lediglich auf dem Wege eines gentleman- agreement geregelt, da auch die Medizin erkannt hat, dass der Heilungserfolg bei so schwerwiegenden Erkrankungen in erheblichem Maße von „normalen“ Lebensbedingungen, eben gerade Schule, abhängig ist.
Wir als Verein und als Interessensvertreter kranker Kinder verfolgen seit Jahren das Ziel, durch entsprechende Gesetzesvorlagen seitens der Ministerien zweckorientierte Gesetze im Bayerischen Landtag anzustoßen. Nur so wird gewährleistet, dass in Krankenhäusern, in denen Kinder und Jugendliche behandelt werden, in bedarfsgerecht ausgestatteten Räumen effektives Lernen möglich ist.
Derzeit beteiligen wir uns engagiert an folgenden Projektplanungen:
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