Förderverein
Bildung für Kranke
Kinder und Jugendliche
München e.V.

c/o armedis Rechtsanwälte München
RAin Andrea Mangold
Nymphenburger Straße 14
80335 München
Tel. 089-12488235
vorstand@bildung-bei-krankheit.de

Spendenkonto
Stadtsparkasse München
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Engagement in politischen Gremien

Wir engagieren uns für die gesetzliche Verankerung der Möglichkeiten im Krankheitsfall. Es muss eine gesetzliche Verpflichtung geben, die es gewährleistet, dass Kinder und Jugendliche maximal schulisch so betreut werden, wie es das Kind, die jeweilige Phase der Erkrankung und der individuelle Schulstatus erfordert.

Münchner Thesen:

1. Unsere Gesellschaft muss kranke Kinder und Jugendliche nachhaltig vor Ausgrenzung und Diskriminierung schützen.
 2. Der Staat hat die Verpflichtung, eine gesetzliche Grundlage dafür schaffen.
 3. Es ist die Aufgabe aller Schulen aller Länder ein Netzwerk für kranke Kinder und Jugendliche zu bilden.
 4. Pädagogik bei Krankheit muss ein fester Bestandteil der Lehrerbildung sein.
 5. Schulen für Kranke sind gesetzlich verankerte Kompetenzzentren für Unterricht und Beratung bei Krankheit.
 6. Bedarfsgerecht ausgestattete Räume sind eine Bedingung für effektives Lernen.
7. Die Kompetenzzentren für Unterricht und Beratung bei Krankheit sind offen für alle Kinder und Jugendliche jeden Alters, jeder Schulart und jeder Nationalität, die bei einer Erkrankung Hilfe und Unterstützung in ihrer Entwicklung und ihrer schulischen Laufbahn brauchen.
8. Neben der medizinischen Nachsorge und analog dazu begleiten und beraten auch die Unterrichts-und Beratungszentren bei Krankheit kranke Schülerinnen und Schüler während der ganzen Schulzeit, solange dies erforderlich ist.
9. Die Unterrichts- und Beratungszentren bei Krankheit geben Empfehlungen für einen gesetzlich umschriebenen, auf das jeweilige Krankheitsbild anwendbaren Nachteilsausgleich.
10. Pädagogik bei Krankheit hat die wesentliche Aufgabe zur Entwicklung und Stabilisierung kranker Kinder und Jugendlicher beizutragen.
11. Dieser Prozess braucht Zeit und Geduld. Unserer Gesellschaft muss dies ein besonderes Anliegen sein.
12. Deshalb müssen alle Nationen, Länder, Kommunen, Gemeinschaften und alle am Prozess beteiligten Personen diesen Schutz gewährleisten und in der Praxis wirksam umsetzen.

 

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